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Art. 1 § 5 BSEOG

Fassungen
21.08.1998 bis 23.05.2007 — BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 521.08.199823.05.2007 BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.08.1998BGBl. I Nr. 149/1998

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Text

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der Paragraphen 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, dienen.
  4. Absatz 4,Die Finanzierung gemäß Absatz 3, erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127979

Alte Dokumentnummer

N7199853518L